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§ 4 SächsAKG (Sachsen) — Gliederung

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Akademie hat folgende Klassen:

Baukunst

Bildende Kunst

Darstellende Kunst und Film

Literatur und Sprachpflege

Musik

(2) Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können Klassen neu strukturiert und weitere Klassen gebildet werden.

(3) Jeder Klasse steht ein Sekretär vor.