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§ 3 SächsAKG (Sachsen) — Mitglieder

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Akademie hat ordentliche, korrespondierende und Ehrenmitglieder. Sie werden in geheimer Abstimmung von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Ein Mitglied, für das Artikel 119 Satz 2 Nr. 1 oder 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) zutrifft und das deshalb für die Akademie untragbar erscheint, ist auszuschließen.

(3) Näheres zur Wahl und zum Ausschluß von Mitgliedern regelt die Satzung der Akademie.