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§ 12 SächsAKG (Sachsen)

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ministerpräsident beruft auf Vorschlag des Sächsischen Kultursenats 30 Gründungsmitglieder der Sächsischen Akademie der Künste, wobei die Mitglieder des bestehenden Gründungsausschusses berücksichtigt werden sollen.

(2) Die Gründungsmitglieder nehmen Zuwahlen nach § 3 Abs. 1 vor.

(3) Die weiteren Organe und die Satzung nach diesem Gesetz werden durch die Mitgliederversammlung erst dann bestimmt, wenn die Sächsische Akademie der Künste mindestens 50 ordentliche Mitglieder umfaßt.