(1) Der Ministerpräsident beruft auf Vorschlag des Sächsischen Kultursenats 30 Gründungsmitglieder der Sächsischen Akademie der Künste, wobei die Mitglieder des bestehenden Gründungsausschusses berücksichtigt werden sollen.
(2) Die Gründungsmitglieder nehmen Zuwahlen nach § 3 Abs. 1 vor.
(3) Die weiteren Organe und die Satzung nach diesem Gesetz werden durch die Mitgliederversammlung erst dann bestimmt, wenn die Sächsische Akademie der Künste mindestens 50 ordentliche Mitglieder umfaßt.