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§ 6 SächsAHaftBeirVO (Sachsen) — Entschädigung der Beiratsmitglieder

Sächsische Abschiebungshaftbeiratsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Abgeordneten des Landtags und der Sächsische Ausländerbeauftragte erhalten keine Entschädigung für die Tätigkeit im Beirat. Die Entschädigung der übrigen Mitglieder des Beirats richtet sich nach den für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten allgemein geltenden Bestimmungen.