Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Transplantationsausführungsgesetz
SächsAGTPG§ 6 Kosten und Finanzierung der Kommission
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTPG/6#abs-1 (1) Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit von der Sächsischen Landesärztekammer Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung nach der Reisekostenordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 2. Juli 2008, die zuletzt durch Satzung vom 10. November 2014 (Ärzteblatt Sachsen S. 500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; die Reisekostenordnung kann bei der Sächsischen Landesärztekammer, Schützenhöhe 16, 01099 Dresden, eingesehen werden. Angehörte Zeugen und Sachverständige sowie hinzugezogene Dolmetscher haben Anspruch auf Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTPG/6#abs-2 (2) Für die Tätigkeiten der Kommission erhebt die Sächsische Landesärztekammer nach ihrer Gebührenordnung vom 15. März 1994 (Ärzteblatt Sachsen S. 270), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Juni 2017 (Ärzteblatt Sachsen S. 288), in der jeweils geltenden Fassung, Kosten (Gebühren und Auslagen) von der antragstellenden Einrichtung. Dies gilt unabhängig davon, ob die beabsichtigte Organübertragung durchgeführt wird.