Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Transplantationsausführungsgesetz
SächsAGTPG§ 5 Verfahren der Kommission
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTPG/5#abs-1 (1) Die Kommission wird auf schriftlichen Antrag der sächsischen Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen und übertragen werden soll; ein Antrag in elektronischer Form ist nicht zulässig. Der Antrag ist an die Sächsische Landesärztekammer zu richten. Er ist nur wirksam, wenn er vor Eingang bei der Sächsischen Landesärztekammer auch von der Person, der das Organ entnommen werden soll, unterschrieben worden ist, oder wenn eine schriftliche Einverständniserklärung dieser Person vorliegt. In dringenden Fällen kann vom Erfordernis des schriftlichen Antrages und der schriftlichen Einverständniserklärung abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTPG/5#abs-2 (2) Die Kommission verhandelt mündlich in nichtöffentlicher Sitzung. Sie soll die Person, der das Organ entnommen werden soll, und die Person, der das Organ übertragen werden soll, persönlich anhören. Die Betroffenen können sich nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Kommission kann Zeugen und Sachverständige anhören. Soweit erforderlich sollen beeidigte Dolmetscher herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTPG/5#abs-3 (3) Die Kommission berät nichtöffentlich und erstattet die gutachtliche Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Sitzung. Die gutachtliche Stellungnahme ist zu begründen und der antragstellenden Einrichtung bekannt zu geben; bei einer der Lebendspende zustimmenden Stellungnahme kann von einer Begründung abgesehen werden. Das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme soll auch den in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen zugeleitet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTPG/5#abs-4 (4) Die Sächsische Landesärztekammer erlässt für die Kommission eine Geschäftsordnung, die insbesondere Regelungen zur Einberufung und Leitung der Sitzungen, zur Verhandlungsfähigkeit und zur Entscheidungsfindung enthält.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTPG/5#abs-5 (5) Die Sächsische Landesärztekammer erstattet dem die Rechtsaufsicht über sie führenden Staatsministerium jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Kommission.