Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Sprengstoffrecht

SächsAGSprengG

§ 2 Fristen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGSprengG/2#abs-1 (1) In den in § 1 genannten Genehmigungsverfahren ist über den Antrag innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGSprengG/2#abs-2 (2) Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die zuständige Behörde kann diese Frist einmal um bis zu drei Monate verlängern. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 42a VwVfG findet keine Anwendung.

§ 1 § 3