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§ 2 SächsAGSprengG (Sachsen) — Fristen

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Sprengstoffrecht

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den in § 1 genannten Genehmigungsverfahren ist über den Antrag innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

(2) Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die zuständige Behörde kann diese Frist einmal um bis zu drei Monate verlängern. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 42a VwVfG findet keine Anwendung.