Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

SächsAGSGB

§ 15b Zuständigkeit nach dem Bundeskindergeldgesetz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGSGB/15b#abs-1 (1) Zuständige Behörden im Sinne des § 13 Absatz 4 des Bundeskindergeldgesetzes sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGSGB/15b#abs-2 (2) Die Landkreise können die Aufgaben nach § 13 Absatz 4 des Bundeskindergeldgesetzes durch Vereinbarung auf ihre kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbände oder erfüllende Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaften übertragen. In der Vereinbarung ist auch die Kostenerstattung des Landkreises zu regeln.

§ 15a § 16