Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
SächsAGPStG§ 2 Gemeinsamer Standesamtsbezirk
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGPStG/2#abs-1 (1) Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sollen mit benachbarten Gemeinden desselben Landkreises nach Maßgabe des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG ) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), einen gemeinsamen Standesamtsbezirk mit einem Standesamt bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGPStG/2#abs-2 (2) Die Bildung, Änderung oder Auflösung eines Standesamtsbezirkes ist jeweils nur mit Wirkung zum 1. Januar zulässig. Sie bedarf der Zustimmung der oberen Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGPStG/2#abs-3 (3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Standesamtsbezirke bleiben unberührt.