Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
SächsAGPStG§ 1 Zuständige Behörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGPStG/1#abs-1 (1) Zuständig für die Ausführung des Personenstandsrechts sind die Gemeinden. Sie richten dafür ein Standesamt ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGPStG/1#abs-2 (2) Die den Gemeinden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 und § 49 Personenstandsgesetz ( PStG ) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313, 314), in der jeweils geltenden Fassung, beschränkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGPStG/1#abs-3 (3) Die Gemeinden bestellen die erforderliche Anzahl von Standesbeamten.