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§ 1 SächsAGPStG (Sachsen) — Zuständige Behörden

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für die Ausführung des Personenstandsrechts sind die Gemeinden. Sie richten dafür ein Standesamt ein.

(2) Die den Gemeinden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 und § 49 Personenstandsgesetz ( PStG ) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313, 314), in der jeweils geltenden Fassung, beschränkt.

(3) Die Gemeinden bestellen die erforderliche Anzahl von Standesbeamten.