(1) Zuständig für die Ausführung des Personenstandsrechts sind die Gemeinden. Sie richten dafür ein Standesamt ein.
(2) Die den Gemeinden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 und § 49 Personenstandsgesetz ( PStG ) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313, 314), in der jeweils geltenden Fassung, beschränkt.
(3) Die Gemeinden bestellen die erforderliche Anzahl von Standesbeamten.