Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz

SächsAGLFGB

§ 5 Sachliche Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/5#abs-1 (1) Die Futtermittelüberwachungsbehörden sind zuständig für amtliche Kontrollen

1. nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch , den aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches , soweit sich das Gesetz auf Futtermittel bezieht,

2. nach § 4 Absatz 1 und 2 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes , soweit sich das Gesetz auf Futtermittel bezieht, und

3. des Verfütterungsverbotsrechts nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Artikel 7 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/5#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zuständig für

1. die Übertragung bestimmter Aufgaben gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit die Zuständigkeit nach Absatz 1 besteht,

2. die Benennung und Zurückziehung der Benennung von amtlichen Laboratorien gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit die Zuständigkeit nach Absatz 1 besteht,

3. die Erstellung und Überarbeitung eines Notfallplanes gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit die Zuständigkeit nach Absatz 1 besteht,

4. die Errichtung der Länderkontaktstelle gemäß § 4 Nummer 2 der AVV Schnellwarnsystem , soweit die Zuständigkeit nach Absatz 1 besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/5#abs-3 (3) Die Landesuntersuchungsanstalt ist, soweit durch dieses Gesetz keine abweichenden Zuständigkeiten geregelt sind, zuständig

1. für den Vollzug der unter Absatz 1 genannten Vorschriften, insbesondere die Durchführung von Kontrollen, Probenahmen, Bewertung der Probenuntersuchungsergebnisse sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit,

2. für die Erteilung von Zulassungen, Genehmigungen, amtlichen Anerkennungen, Ausnahmegenehmigungen und die Registrierung von Betrieben nach den in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Vorschriften, wobei Nummer 3 auf Tätigkeiten zur Umsetzung des Verfütterungsverbotsrechts nach Artikel 7 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 beschränkt ist, insbesondere für die Führung von damit verbundenen vorgeschriebenen Registern,

3. für die Information der Öffentlichkeit nach § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches , soweit es sich um Informationen zu Futtermitteln handelt.

§ 4 § 6