Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz

SächsAGEichEinhZeitG

§ 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten nach dem Einheitengesetz und dem Eichgesetz EEGZuVO ) vom 11. November 1992 (SächsGVBl. S. 558) und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Sitz und örtliche Zuständigkeit des Sächsischen Landesamtes für Mess- und Eichwesen und der Eichämter vom 30. November 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 8) außer Kraft.

Dresden, den 1. September 2010

Der Landtagspräsident

Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident

Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz

Christine Clauß

§ 5