Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Amtsarztkursverordnung
SächsAAKVO§ 9 Prüfungsverhinderung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/9#abs-1 (1) Vor Beginn einer jeden Prüfungsarbeit und vor Beginn der mündlichen Prüfung ist der Prüfling zu befragen, ob er gesundheitliche Bedenken gegen seine Prüfungsfähigkeit vorzubringen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/9#abs-2 (2) Kann ein Prüfling nach der Zulassung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (Prüfungsverhinderung), eine schriftliche Prüfungsarbeit oder den mündlichen Teil der Prüfung nicht ablegen, so gilt der entsprechende Prüfungsteil als nicht unternommen. Der Termin für die Nachprüfung ist rechtzeitig vom Vorsitzenden des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/9#abs-3 (3) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 2 Satz 1 genannten Gründen die Prüfung ab, entscheidet der Fortbildungs- und Prüfungsausschuss, in welchem Umfang die bereits beantworteten Themengebiete anzurechnen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/9#abs-4 (4) Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Vorsitzenden des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. Bei einer Prüfungsverhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/9#abs-5 (5) Der Vorsitzende des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine Prüfungsverhinderung ordnungsgemäß geltend gemacht und nachgewiesen wurde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/9#abs-6 (6) Hat ein Prüfling in Kenntnis eines Grundes gemäß Absatz 2 Satz 1 an einer Prüfungsarbeit oder der mündlichen Prüfung teilgenommen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.