Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Amtsarztkursverordnung
SächsAAKVO§ 8 Nichterbringung von Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Soweit ein Prüfling, ohne dass Gründe gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, eine Prüfungsleistung nicht erbringt, wird diese mit der Note „ungenügend“ bewertet.