Soweit ein Prüfling, ohne dass Gründe gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, eine Prüfungsleistung nicht erbringt, wird diese mit der Note „ungenügend“ bewertet.
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Soweit ein Prüfling, ohne dass Gründe gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, eine Prüfungsleistung nicht erbringt, wird diese mit der Note „ungenügend“ bewertet.