Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Amtsarztkursverordnung

SächsAAKVO

§ 18 Anerkennung von Fortbildungen in anderen Bundesländern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Teilnahme an einem Amtsarztkurs oder an einem Vorbereitungslehrgang auf die Prüfung für den höheren Gesundheitsdienst und die jeweils bestandene Prüfung in einem anderen Bundesland kann auf Antrag durch den Fortbildungs- und Prüfungsausschuss als Amtsarztkurs und Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes anerkannt werden.

§ 17 § 19