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SächsAAKVO

§ 2 Fortbildungs- und Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/2#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz richtet einen Fortbildungs- und Prüfungsausschuss unter Vorsitz eines Vertreters des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/2#abs-2 (2) Dem Fortbildungs- und Prüfungsausschuss gehören als weitere Mitglieder an:

1. 1 Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz,

2. 1 Vertreter des Vorstandes des Landesverbandes Sachsen der Ärzte und Zahnärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (LVÖGD),

3. 2 Vertreter aus den Fachausschüssen des LVÖGD und

4. 1 Vertreter des Ausschusses Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst der Sächsischen Landesärztekammer.

Die weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Einrichtungen durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz für die Dauer von 2 Jahren ernannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/2#abs-3 (3) Der Fortbildungs- und Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/2#abs-4 (4) Der Fortbildungs- und Prüfungsausschuss ist befugt:

1. die Untergliederung der Lehrgebiete in Themengebiete und die inhaltlichen Schwerpunkte der Themengebiete festzulegen und

2. den Ablauf sowie die inhaltlichen Schwerpunkte der Prüfungen zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/2#abs-5 (5) Bei der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten unterliegen die Mitglieder des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses keinen Weisungen.

§ 1 § 3