(1) Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung im mündlichen oder schriftlichen Teil kann frühestens 4 Wochen nach der Erstprüfung erfolgen. Über die Zulassung entscheidet der Fortbildungs- und Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag.
(2) Jede Prüfungsarbeit und die mündliche Prüfung können jeweils nur einmal wiederholt werden.