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§ 15 SächsAAKVO (Sachsen) — Wiederholungsprüfung

Sächsische Amtsarztkursverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung im mündlichen oder schriftlichen Teil kann frühestens 4 Wochen nach der Erstprüfung erfolgen. Über die Zulassung entscheidet der Fortbildungs- und Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag.

(2) Jede Prüfungsarbeit und die mündliche Prüfung können jeweils nur einmal wiederholt werden.