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§ 3 SächsÖKoVO (Sachsen) — Bewertung

Sächsische Ökokonto-Verordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Träger einer Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG kann jederzeit eine Bewertung der Maßnahme bei der unteren Naturschutzbehörde beantragen. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine Beurteilung des Ausgangszustands der Fläche sowie der Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG erlauben. Die Bewertung nimmt die Anerkennung und Anrechnung nach § 5 nicht vorweg.