Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung

SäHO

§ 94 Zeit und Art der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/94#abs-1 (1) Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/94#abs-2 (2) Der Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/94#abs-3 (3) Der Rechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium bei Behörden der Staatsverwaltung Prüfungsstellen einrichten.

§ 93 § 95