Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 95 Auskunftspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/95#abs-1 (1) Unterlagen, die der Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/95#abs-2 (2) Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.