Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung

SäHO

§ 93 Gemeinsame Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/93#abs-1 (1) Ist für die Prüfung sowohl der Rechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder ein anderer Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/93#abs-2 (2) Soweit die Verfassung nicht entgegensteht, kann der Rechnungshof durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/93#abs-3 (3) Der Rechnungshof kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben vom Bundesrechnungshof oder von einem anderen Landesrechnungshof übernehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/93#abs-4 (4) Der Rechnungshof kann durch Vereinbarung mit ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durchführung einzelner Prüfungen erteilen oder übernehmen, wenn er durch Staatsvertrag, Verwaltungsabkommen oder durch die Staatsregierung dazu ermächtigt wird.

§ 92 § 94