Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 77 Kassensicherheit
Stand: 26.08.2026
Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Staatsministerium der Finanzen kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.