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§ 77 SäHO (Sachsen) — Kassensicherheit

Sächsische Haushaltsordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 10.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Staatsministerium der Finanzen kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.