Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 78 Unvermutete Prüfungen
Stand: 26.08.2026
Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.