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SäHO

§ 74 Buchführung bei Staatsbetrieben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/74#abs-1 (1) Staatsbetriebe, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/74#abs-2 (2) Staatsbetriebe haben eine Betriebsbuchführung (Kosten- und Leistungsrechnung) zu führen und eine wirksame betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle mittels Produkthaushalt, Zielvereinbarungen und kennzahlengestütztem Berichtswesen sicherzustellen. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/74#abs-3 (3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr.

§ 73 § 75