Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 74 Buchführung bei Staatsbetrieben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/74#abs-1 (1) Staatsbetriebe, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/74#abs-2 (2) Staatsbetriebe haben eine Betriebsbuchführung (Kosten- und Leistungsrechnung) zu führen und eine wirksame betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle mittels Produkthaushalt, Zielvereinbarungen und kennzahlengestütztem Berichtswesen sicherzustellen. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/74#abs-3 (3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr.