Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 73 Vermögensnachweis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/73#abs-1 (1) Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/73#abs-2 (2) Der Nachweis über das Vermögen und die Schulden kann mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden.