Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung

SäHO

§ 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Staatsministeriums abgeschlossen werden. Dieses kann seine Befugnisse auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.

§ 56 § 58