Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 56 Vorleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/56#abs-1 (1) Leistungen des Staates vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/56#abs-2 (2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an den Staat entrichtet, kann nach Richtlinien des Staatsministeriums der Finanzen ein angemessener Abzug gewährt werden.