Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung

SäHO

§ 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/58#abs-1 (1) Das zuständige Staatsministerium darf

1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Staates aufheben oder ändern,

2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Staat zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Das zuständige Staatsministerium kann seine Befugnisse übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/58#abs-2 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

§ 57 § 59