Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/35#abs-1 (1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/35#abs-2 (2) Für den gleichen Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.