Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung

SäHO

§ 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/34#abs-1 (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/34#abs-2 (2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/34#abs-3 (3) Die Leistung von Ausgaben für Investitionen und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

§ 33 § 35