Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 33 Nachtragshaushaltsgesetze
Stand: 26.08.2026
Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.