Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 16 Verpflichtungsermächtigungen
Stand: 26.08.2026
Die Verpflichtungsermächtigungen (§ 6) sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre veranschlagt werden, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.