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SäHO

§ 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen und andere Stellen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/17#abs-1 (1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit durch das Staatsministerium der Finanzen keine Ausnahmen zugelassen sind, zu erläutern. In geeigneten Bereichen sollen die Erläuterungen insbesondere die Zielsetzung des Mitteleinsatzes sowie vorgesehene Instrumente darlegen; die Angabe messbarer Zielgrößen soll eine Erfolgskontrolle ermöglichen. Eine zusammenfassende Erläuterung für mehrere Titel ist zulässig. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/17#abs-2 (2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/17#abs-3 (3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/17#abs-4 (4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/17#abs-5 (5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/17#abs-6 (6) Auch andere Stellen als Planstellen sind im Haushaltsplan oder in den Erläuterungen auszuweisen. Ihre Verbindlichkeit wird im Haushaltsgesetz geregelt.

§ 16 § 18