Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 37 Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/37?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.