Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen

SÜG NRW

§ 35 Datenverarbeitung in Dateien nichtöffentlicher Stellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die nichtöffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien verarbeiten. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung finden Anwendung.

§ 34 § 36