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§ 35 SÜG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Datenverarbeitung in Dateien nichtöffentlicher Stellen

Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nichtöffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien verarbeiten. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung finden Anwendung.