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SÜG NRW

§ 20 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/20#abs-1 (1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde unterrichten einander unverzüglich, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/20#abs-2 (2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Sie unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. § 16 Absätze 4 und 5 finden Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/20#abs-3 (3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnis und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet. § 17 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.

§ 19 § 21