Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

SÜFV

§ 19 Zuständigkeit

Stand: 09.02.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CFV%202023/19#abs-1 (1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 13 ist die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CFV%202023/19#abs-2 (2) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 14 bis 18 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

§ 18 § 20