§ 19 SÜFV 2023 — Zuständigkeit

Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

Stand: 09.02.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 13 ist die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

(2) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 14 bis 18 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.