Gesetze / Rückstellungsabzinsungsverordnung
RückAbzinsV§ 6 Berechnung des Aufschlags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BGH, 22.06.2016 – XII ZB 664/14Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als Diskontierungszinssatz bei der Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer betrieblichen Direktzusage; Einbeziehung gleichartiger Anrechte bei Überschreitung der BagatellgrenzeZitiert von 6
- BGH, 22.06.2016 – XII ZB 665/14Versorgungsausgleich: Bestimmung des Barwerts der künftigen Leistung aus einer Direktzusage; Zinssatz für die Kapitalisierung bei der Bewertung eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung
- BGH, 21.09.2016 – XII ZB 447/14Versorgungsausgleich: Teilung eines neben dem Anrecht bei der Deutschen Telekom Technischer Service GmbH parallelverpflichtenden ruhenden Anrechts bei der VAP; Maßgeblichkeit des handelsbilanziellen Abzinsungsfaktors für die Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den VersorgungsausgleichZitiert von 5
- BGH, 09.03.2016 – XII ZB 540/14Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der externen TeilungZitiert von 14
- BGH, 24.08.2016 – XII ZB 84/13(Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits laufender Rente; Berechnung des Ausgleichswerts)Zitiert von 19
- BGH, 22.06.2016 – XII ZB 248/15Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als Diskontierungszinssatz bei der Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer betrieblichen DirektzusageZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.05.2016 – XII ZB 649/14Versorgungsausgleich: Einhaltung des Grenzwerts für die externe Teilung bei mehreren betrieblichen VersorgungsanwartschaftenZitiert von 5
- BGH, 27.04.2016 – XII ZB 415/14Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der externen Teilung; Teilung eines neben dem Anrecht bei der Deutschen Telekom RSS GmbH parallelverpflichtenden ruhenden Anrechts bei der VAP; Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen; Interessenverfolgung durch die VAPZitiert von 4
- OLG Koblenz, 24.11.2014 – 11 UF 342/13Zitiert von 2
9 Entscheidungen zu § 6 RückAbzinsV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 RückAbzinsV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Berechnung des Aufschlags wird die Rendite des Unternehmensanleihenindexes über die vergangenen 84 Monatsendstände arithmetisch gemittelt. Weiterhin wird die durchschnittliche Laufzeit der im Index enthaltenen Anleihen über den gleichen Zeitraum berechnet. Für diese durchschnittliche Laufzeit wird der Null-Kupon-Swapsatz ermittelt (bei nicht ganzjährigen Laufzeiten durch lineare Interpolation), auch dieser aus dem arithmetischen Mittel der letzten 84 Monatsendstände der Swapsätze. Dann wird der Abstand zwischen der gemittelten Unternehmensanleihenrendite und dem laufzeitgleichen gemittelten Null-Kupon-Swapsatz berechnet. Dieser Abstand erhöht als Aufschlag die gemittelte Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve über deren gesamte Laufzeit. Dabei sind Uz die Rendite des Unternehmensanleihenindexes, tz die durchschnittliche Laufzeit der Anleihen des Indexes und Ntz der Null-Kupon-Swapsatz mit Laufzeit t zum Zeitpunkt z.Der Aufschlag (Az) ergibt sich wie folgt:
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Der Abzinsungszinssatz mit Laufzeit t zum Zeitpunkt z (AStz) ergibt sich dann als Summe vom jeweiligen gemittelten Null-Kupon-Swapsatz und dem für diesen Zeitpunkt einheitlichen Aufschlag:
| [Abbildung] |