Gesetze / Rückstellungsabzinsungsverordnung
RückAbzinsV§ 6a Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen
Stand: 10.06.2019
Für die Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten bei der Anwendung des § 6 an die Stelle von 84 Monatsendständen 120 Monatsendstände.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6a RückAbzinsV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 24.08.2016 – XII ZB 84/13(Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits laufender Rente; Berechnung des Ausgleichswerts)Zitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.