Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 7 Invalidenrente
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/7#abs-1 (1) Versicherte haben Anspruch auf Invalidenrente, wenn sie
Der Fünfjahreszeitraum wird nicht unterbrochen durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/7#abs-2 (2) Die Schutzfrist nach Absatz 1 verlängert sich für Frauen, die bei Ablauf der Schutzfrist
Erfolgt während dieser Schutzfrist die Geburt eines weiteren Kindes, beginnt vom Zeitpunkt der Geburt an eine erneute Schutzfrist. Zeiten des Strafvollzugs, die während der Schutzfrist begannen und nicht als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten, führen zu einer Verlängerung der Schutzfrist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/7#abs-3 (3) Invalidität liegt vor, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/7#abs-4 (4) Bei der Feststellung der Minderung des Einkommens nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ist das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das
Bei selbständig Tätigen ist zum Vergleich das Arbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. Eine Minderung des Einkommens um mindestens zwei Drittel liegt vor, wenn das erzielte Einkommen 205 Euro nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/7#abs-5 (5) Anspruch auf Invalidenrente besteht frühestens ab Beendigung der Schulausbildung oder des Direktstudiums (§ 15 Abs. 3 Nr. 4). Blinde Versicherte haben bereits vor Vollendung des 16. Lebensjahres Anspruch auf Invalidenrente, wenn Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vorliegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/7#abs-6 (6) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzinvalidenrente, wenn sie
Für Versicherte, die während des Bezugs von Blindengeld und Sonderpflegegeld der FZR beigetreten sind, besteht der Anspruch auf Zusatzinvalidenrente erst nach dem endgültigen Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 7 RÜG →
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- BSG, 03.04.2001 – B 4 RA 2/00 RZitiert von 2
- BAG, 19.11.2009 – 6 AZR 561/08Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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