Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 5 Bergmannsaltersrente
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/5#abs-1 (1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/5#abs-2 (2) Versicherte haben bis zu fünf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie
Der Anspruch entsteht für das sechste und jedes weitere Jahr der bergmännischen Tätigkeit jeweils sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/5#abs-3 (3) Versicherte haben fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie mindestens fünf Jahre ununterbrochen bergmännisch tätig waren und infolge einer Krankheit oder eines Unfalls diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben nicht mehr ausüben können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/5#abs-4 (4) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Bergmannsaltersrente Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 RÜG →
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- LSG Sachsen-Anhalt, 12.12.2013 – L 1 R 320/12Zitiert von 2
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