Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ruhrverbandsgesetz

RuhrVG

§ 24 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung

Stand: 24.12.2024

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuhrVG/24#abs-1 (1) Der Verband soll zur Sicherung der Wirtschaftsführung und, soweit erforderlich, für Zwecke des Vermögensplans sowie zur Deckung nicht einziehbarer Beiträge Rücklagen in angemessener Höhe bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuhrVG/24#abs-2 (2) Das Nähere zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.

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