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# § 24 RuhrVG (Nordrhein-Westfalen) — Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung

Ruhrverbandsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 24.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verband soll zur Sicherung der Wirtschaftsführung und, soweit erforderlich, für Zwecke des Vermögensplans sowie zur Deckung nicht einziehbarer Beiträge Rücklagen in angemessener Höhe bilden.

(2) Das Nähere zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.

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Zitiervorschlag: § 24 RuhrVG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 24.12.2024.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RuhrVG/24

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