Gesetze / Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
RsprEinhG§ 14 Aufgabe der früheren Rechtsprechung
Stand: 10.06.2019
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- GmSOGB, 27.09.2010 – GmS-OGB 1/09(Rechtsweg - Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr verdienten Arbeitsentgelts nach § 143 Abs 1 InsO)Zitiert von 62
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Schließt sich der Senat des obersten Gerichtshofs, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, innerhalb eines Monats durch Beschluß der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats an, so ist das Verfahren einzustellen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Vorlegungsbeschlusses bei dem obersten Gerichtshof, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll. Sie kann von dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Senats verlängert werden.